Allgemeine Geschäftsbedingungen Dr. Gustav Klein GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmen gelten für alle Leistungen und Lieferungen, die Dr. Gustav Klein GmbH & Co. KG mit Sitz in D-77736 Zell am Harmersbach („DGK“) im Zusammenhang mit einem Auftrag („AUFTRAG“) zur Herstellung und Prüfung von Produkten („PRODUKTEN“) erbringt, sofern nicht individualvertraglich und schriftlich etwas anderes mit dem („KUNDEN“) vereinbart wurde. Der KUNDE und die DGK sind nachfolgend auch einzeln als „PARTEI“ und gemeinsam als „PARTEIEN“ bezeichnet.

1.2 DGK widerspricht hiermit ausdrücklich allen entgegenstehenden, abweichenden oder zusätzlichen allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und sonstigen Bedingungen des KUNDEN. Diese werden nur Bestandteil eines AUFTRAGS, wenn DGK sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Eine stillschweigende Anerkennung – auch durch schlüssiges Verhalten – ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn DGK in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des KUNDEN die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen auch Änderungen und Ergänzungen von bereits getroffenen Vereinbarungen zwischen DGK und dem KUNDEN bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

2. Auftrag

2.1 DGK ist an ihr Angebot drei Monate gebunden, die Bestellung bedarf der Schriftform. Ein AUFTRAG kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auftragsausführung seitens DGK zustande.

2.2 Der KUNDE ist an seine Bestellungen und sonstigen Erklärungen vierzehn (14) Kalendertage ab Zugang bei DGK gebunden.

2.3 Sofern im AUFTRAG nichts oder nichts anderes geregelt ist, darf der KUNDE die PRODUKTE weltweit mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich der jeweiligen Territorien und Außengebiete, sowie Kanada und Brasilien, („VERTRAGSGEBIET“) nutzen, gebrauchen, verkaufen oder vertreiben.

2.4 Sofern erforderlich, sind die technischen und pharmazeutischen Verantwortungen zwischen DGK und dem KUNDEN in Bezug auf die Durchführung einer AUFTRAGS in einem separaten Verantwortungsabgrenzungsvertrag („VAV“) geregelt.

3. Beschaffung

3.1 Obliegt dem KUNDEN die Beschaffung von Rohstoffen, Komponenten, Ausgangsstoffen und/oder Verpackungsmaterialien („MATERIALIEN“), trägt der KUNDE die Kosten sowie die Gefahr für die Lieferung der MATERIALIEN an die Geschäftsadresse von DGK. Der KUNDE steht dann für die BESCHAFFUNG der Materialien – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein. Der KUNDE hat die MATERIALIEN in ausreichender Menge und Qualität und so rechtzeitig beizustellen, dass DGK die erforderlichen und notwendigen Vorbereitungen zur Ausführung des AUFTRAGS treffen kann.

3.2 Soweit in einem VAV nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, hat DGK keine Verpflichtung MATERIALIEN zu kontrollieren oder zu testen, die der KUNDE beistellt.

3.3 MATERIALIEN, die der KUNDE an DGK liefert, bleiben im Eigentum des KUNDEN.

3.4 Der KUNDE trägt das Risiko des Untergangs, der Beschädigung oder Verschlechterung seiner MATERIALIEN, während sie im Besitz von DGK sind. Dazu gehört auch die Gefahr des Verlusts bzw. der Beschädigung durch Diebstahl oder einen Unglücksfall.

4. Informationen und vertragswesentliche Pflichten

4.1 Der KUNDE hat DGK auf seine Kosten und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen alle notwendigen Informationen zur Ausführung des AUFTRAGS, sowie zu den PRODUKTEN und MATERIALIEN zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflicht schließt entsprechende Dokumentationen, Instruktionen, Formulierungen, Arbeitsanweisungen, Spezifikationen, Erfahrungsberichte, Prozesse und Registrierungen („INFORMATIONEN“) ein und erstreckt sich insbesondere auf jede Änderung dieser INFORMATIONEN des KUNDEN. Auf der Grundlage der INFORMATIONEN des KUNDEN erstellt DGK eine Herstellungsvorschrift, die vom KUNDEN zu unterzeichnen ist („HERSTELLUNGSVORSCHRIFT“). Mit der Unterzeichnung der HERSTELLUNGSVORSCHRIFT bestätigt der KUNDE, dass die HERSTELLUNGSVORSCHRIFT zur Ausführung des AUFTRAGS geeignet ist. Der KUNDE trägt die Verantwortung für die laufende Übereinstimmung der aktuellen HERSTELLUNGSVORSCHRIFT mit den INFORMATIONEN des KUNDEN. DGK darf daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der INFORMATIONEN des KUNDEN vertrauen. Der KUNDE trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen der DGK die dadurch entstehen, dass die notwendigen INFORMATIONEN des KUNDEN und/oder deren Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden.

4.2 Soweit im AUFTRAG nichts oder nichts anderes geregelt ist, führt DGK den AUFTRAG in Übereinstimmung mit der HERSTELLUNGSVORSCHRIFT und den INFORMATIONEN des KUNDEN nach deutschem Recht aus.

5. Regulatorische Compliance und Audits

5.1 Der KUNDE hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass für die jeweiligen PRODUKTE sowie deren Produktion, Nutzung, Gebrauch, Verkauf und Vertrieb alle notwendigen und erforderlichen regulatorischen Rechte, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen beschafft und aufrechterhalten werden. Diese Kosten schließen insbesondere alle Kosten und Aufwendungen ein, die durch PRODUKT bezogene regulatorische Inspektionen der DGK entstehen (z. B. „preapproval inspections“).

5.2. Der KUNDE hat das Recht den Standort von DGK zu auditieren. Die Auditierung sollte nicht häufiger als einmal im Kalenderjahr stattfinden es sei denn ein vorheriges Audit oder ein kritisches Ereignis offenbart eine Abweichung. Der KUNDE hat das Audit in angemessener Weise schriftlich anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Das Recht des KUNDEN zur Auditierung erstreckt sich jedoch in keinem Fall auf Bereiche, Dokumente oder INFORMATIONEN, die in keinem Zusammenhang mit dem PRODUKT und/oder der Ausführung des AUFTRAGS stehen. Bezieht sich ein Audit auf einen Dritten und/oder von Dritten beigestellte MATERIALIEN, haben die gegenüber anderen Unternehmen und/oder Kunden bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen der DGK in jedem Fall Vorrang. Ferner darf DGK Dokumente, die dem KUNDEN zur Verfügung gestellt werden, insoweit redigieren als sie INFORMATIONEN zu Dritten und/oder von Dritten bereitgestellten MATERIALIEN enthalten.

6. Lieferung

6.1 DGK liefert die PRODUKTE ab Werk Steinenfeld 3, D-77736 Zell am Harmersbach.

6.2 Liefertermine, die nicht schriftlicher Bestandteil des AUFTRAGS werden, sind unverbindlich.

6.3 Falls im Auftrag nicht anders geregelt ist der KUNDE verpflichtet den Transport der PRODUKTE an dem im AUFTRAG genannten Liefertermin zu veranlassen. Besteht kein verbindlicher Liefertermin, ist der Transport der PRODUKTE an dem Tag zu veranlassen, den DGK in ihrer Aufforderung zur Abholung dem KUNDEN mitteilt.

6.4 Auf besonderen Wunsch des Kunden organisiert DGK ohne hierzu verpflichtet zu sein im Namen und im Auftrag des KUNDEN und auf Gefahr und Risiko des KUNDEN, den Transport der PRODUKTE an den vom KUNDEN angegeben Ort und ist ggf. bei der Erledigung von Zollformalitäten, der Beschaffung von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder anderen INFORMATIONEN behilflich, die zum Transport der PRODUKTE an den angegebenen Ort erforderlich sind.

6.5 Der KUNDE erstattet DGK sämtliche Kosten, Abgaben, Zölle und Steuern sowie diejenigen Aufwendungen, die DGK durch die Erledigung von Zollformalitäten, der Beschaffung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen oder anderen INFORMATIONEN entstanden sind.

6.6 Soweit DGK eine oder mehrere der in 6.4 genannten Serviceleistungen im Namen und im Auftrag des KUNDEN ausführt, übernimmt die DGK dafür keine Haftung oder Gewährleistung noch garantiert sie die ordnungsgemäße Ausführung dieser Serviceleistungen. Die DGK verpflichtet sich jedoch, diejenigen Ansprüche an den KUNEDN abzutreten, die DGK gegebenenfalls gegen Dritte aus der Vornahme der genannten Serviceleistung zustehen.

7. Abnahme, Preise, Zahlung und Eigentumsübergang

7.1 Der KUNDE ist zur Abnahme der PRODUKTE verpflichtet die Gegenstand eines AUFTRAGS sind. Obliegt es der DGK zur Durchführung des AUFTRAGS bestimmte MATERIALIEN zu beschaffen, erstreckt sich die Abnahmeverpflichtung des KUNDEN auch auf diese MATERIALIEN unabhängig davon, ob sie Bestandteil des PRODUKTS geworden sind oder nicht.

7.2 Für PRODUKTE gelten die, im AUFTRAG vereinbarten Preise (pro Einheit) während die MATERIALIEN zu den Einkaufspreisen plus Nebenkosten abzunehmen sind. Maßgebend für die Berechnung ist die von DGK festgestellte Mengeneinheit. Falls der AUFTRAG nichts anderes regelt, verstehen sich die Preise ab Werk Steinenfeld 3, D-77736 Zell am Harmersbach, zuzüglich Steuern, gesetzlicher Gebühren und Abgaben.

7.3 DGK kann ihre Rechnungen unmittelbar nach Lieferung der PRODUKTE gemäß Ziffer 6.1 stellen.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet die Rechnungen der DGK innerhalb von zehn (10) Kalendertagen an Rechnungserhalt mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto auszugleichen. Zahlungen sind in Euro geschuldet und mittels elektronischer Zahlungsanweisung zu veranlassen. Nach Eingang der Zahlung muss DGK sofort und jederzeit über den Rechnungsbetrag verfügen können. Es gilt das Konto von DGK, das auf der Rechnung von DGK angegeben ist.

7.5 Rechnungsbeträge, die nicht innerhalb der in Ziffer 7.4 genannten Frist bezahlt werden, sind ab Fälligkeit bis zum Eingang der Zahlung zu verzinsen. Für den Zeitraum ab Fälligkeit bis zum Eingang der Zahlung schuldet der KUNDE den nach deutschem Recht jeweils zulässigen Höchstzinssatz.

7.6 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem KUNDEN ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem KUNDEN steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der KUNDE nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

7.7 Sofern MATERIALIEN des KUNDEN mit MATERIALIEN von DGK verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, erwerben die PARTEIEN Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der von ihnen jeweils eingebrachten MATERIALIEN. Das (vollständige) Eigentum am PRODUKT geht mit der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Preises auf den KUNDEN über.

8. Gewährleistung

8.1 Nach Erhalt der Ware muss der KUNDE die PRODUKTE unverzüglich prüfen und testen, insbesondere auf Identität und äußerlich erkennbare Transportschäden.

8.2 Ist das PRODUKT mangelhaft, hat der KUNDE dies gegenüber DGK innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Lieferung des PRODUKTS anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Handelt es sich um versteckte Mängel oder solche, die während einer routinemäßigen Qualitätskontrolle nicht erkannt werden können, hat der KUNDE diese DGK spätestens sieben (7) Kalendertage nach Entdeckung anzuzeigen.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware und beginnt mit Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.1 PRODUKTE, die der KUNDE nicht fristgerecht gemäß Ziffer 8.2 zurückweist, gelten als geprüft und angenommen.

8.4 Besteht ein Anspruch auf Gewährleistung, bleibt es zunächst der Entscheidung von DGK überlassen, ob sie im Einzelfall nachbessert (soweit möglich und gesetzlich zulässig), Ersatz liefert oder den Preis zurückerstattet.

8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

8.6 Soweit in diesem Artikel 8 nicht etwas anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln.

9. Haftung

9.1 DGK haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von DGK oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von DGK ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen haftet DGK nur nach dem Produkthaftgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit DGK den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Vertragswesentliche Pflichten sind die Ausführung des AUFTRAGS gem. der HERSTELLUNGSVORSCHRIFT, den INFORMATIONEN des KUNDEN und dem deutschen Recht, sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des AUFTRAGS überhaupt erst ermöglicht. Kommt es zum Verlust oder zur Beschädigung von MATERIALIEN, die der KUNDE beigestellt hat, ersetzt DGK den üblichen Handelswert.

9.2 Die Regelungen in Ziffer 9.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.3 Soweit die PARTEIEN nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben, übernimmt DGK keine zusätzliche vertragliche oder außervertragliche Gewährleistung oder Haftung noch gibt sie weitere Garantien oder Zusicherungen (weder ausdrücklich noch konkludent) in Bezug auf ein PRODUKT. Soweit der AUFTRAG eine Zusicherung oder Garantie enthält, ist diese exklusiv und ersetzt alle anderen Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantieversprechen, die schriftlich, mündlich, direkt oder stillschweigend gegeben wurden, insbesondere im Hinblick auf Qualität und die Tauglichkeit des PRODUKTS für den normalen Gebrauch oder einen bestimmten Zweck.

10. Freistellung von DGK

10.1 Der KUNDE verpflichtet sich, DGK sowie ihre Angestellten, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Bevollmächtigten von allen Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die sich durch oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte ergeben, sofern diese Ansprüche und Aufwendungen daraus resultieren, dass die Entwicklung oder das Design des PRODUKTS fehlerhaft war (Entwicklungsrisiko), das PRODUKT außerhalb des VERTRAGSGEBIETES genutzt, gebraucht, verkauft oder vertrieben wurde, oder durch die vom KUNDEN oder im Auftrag des KUNDEN beigestellten MATERIALIEN und INFORMATIONEN oder deren Verwendung bzw. Nutzung seitens der DGK oder durch die Nutzung, den Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb der PRODUKTE, ein Patent, eine Marke oder ein anderes geistiges Eigentum eines Dritten verletzt wurde.

11. Höhere Gewalt

11.1 Jede Art von höherer Gewalt, insbesondere Naturereignissen, Feuer, Flut, Überschwemmung, Explosion, Sturm, Erdbeben, Epidemie, Unruhe, Unfall, unvorhergesehener Energie-, Rohstoff- und Hilfsgütermangel, unvorhergesehene Betriebs-, Verkehrs- und Versandstörungen, Sabotage, rechtmäßiger Streik, rechtmäßige Arbeitsniederlegung, rechtmäßige Aussperrung, rechtmäßiger Arbeitskampf, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Embargo, Regierungsakt, (erklärter oder nicht erklärter) Krieg, Invasion, Aufruhr, terroristische Handlungen oder jede andere Ursache die außerhalb der vernünftigen Kontrolle der leistungspflichtigen PARTEI liegt, befreit diese PARTEI für die Dauer und das Ausmaß der Störung von der Verpflichtung zur Leistung oder Abnahme.

11.2 Beruft sich eine PARTEI auf ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziffer 11.1 hat sie dies der anderen PARTEI unverzüglich mitzuteilen. Gleichzeitig hat sie angemessene und handelsübliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Störung zu beheben oder einzuschränken. Dauert die Störung mehr als 6 Monate an, sind beide PARTEIEN zum Rücktritt vom AUFTRAG berechtigt. Schadenersatzansprüche bestehen jedoch insoweit nicht.

12. Geheimhaltung und geistiges Eigentum

12.1 Jede Partei ist zur strikten Geheimhaltung der in ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des AUFTRAGS überlassenen vertraulichen INFORMATIONEN der anderen PARTEI verpflichtet. Die PARTEIEN werden zu diesem Zweck eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.

13. Geltendes Recht und Gerichtsstand

13.1 Die Rechtsbeziehungen der PARTEIEN aus oder im Zusammenhang mit einem AUFTRAG unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen des „UN-Kaufrechts“ („Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“).

13.2 Ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den PARTEIEN aus oder im Zusammenhang mit einem AUFTRAG und/oder ihrer Geschäftsbeziehungen ist der Geschäftssitz von DGK.

14. Sonstiges

14.1 Jede PARTEI ist verpflichtet die jeweils andere PARTEI über diejenigen Ansprüche und Aufwendungen zu informieren für die sie beabsichtigt eine Entschädigung zu verlangen. Die entsprechende Information der anderen Partei hat innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Kenntnis des Anspruchs zu erfolgen. Jede PARTEI gewährt der anderen PARTEI das Recht die umfassende Verteidigung des Anspruchs oder des entsprechenden Rechtsstreits aufzustellen bzw. zu übernehmen oder den Anspruch zu befriedigen. Diese Rechte gehen jedoch nur soweit wie die Rechte und insbesondere der Versicherungsschutz der in Anspruch genommenen PARTEI nicht berührt oder eingeschränkt werden. Darüber hinaus darf die in Anspruch genommene PARTEI dadurch nicht mit anderen oder weiteren Verpflichtungen belastet werden. In keinem Fall darf die andere PARTEI Zugeständnisse im Namen der in Anspruch genommenen PARTEI machen und eine Befriedigung des Anspruchs bzw. die Beilegung des Rechtsstreits darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der in Anspruch genommenen PARTEI erfolgen.

14.2 Unterlässt es eine PARTEI ihre Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem AUFTRAG wahrzunehmen oder geltend zu machen, ist dieses Verhalten nicht als Verzicht auf diese Rechte zu werten noch hat dies Auswirkungen in Bezug auf zukünftige Vertragsverletzungen. Ein Verzicht ist nur dann rechtlich bindend, wenn er schriftlich erklärt wird.

14.3 Die Ansprüche und sonstigen Rechte einer PARTEI aus einem AUFTRAG sind ohne vorherige Zustimmung der anderen PARTEI nicht abtretbar.

14.4 Gegen Ansprüche von DGK kann der KUNDE nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

14.5 Bei Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder Liquidation des KUNDEN oder bei Aufnahme eines Sanierungs- und/oder Vergleichsverfahrens bzw. Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Liquidators über einen maßgeblichen Teil des Vermögens des KUNDEN oder bei ähnlichen Ereignissen, ist DGK berechtigt, die Erfüllung des AUFTRAGS davon abhängig zu machen, dass der KUNDE eine angemessene Sicherheit leistet. Leistet der KUNDE trotz entsprechender Aufforderung keine angemessene Sicherheit, kann DGK vom AUFTRAG zurücktreten.

14.6 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

14.7 Soweit einzelne Bestimmungen des AUFTRAGS oder dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, ungültig oder unzulässig sein sollten, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die PARTEIEN verpflichten sich jedoch die unwirksame, ungültige oder unzulässige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen oder zu erneuern, die dem von den PARTEIEN verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


Stand 11.03.2021

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